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Seit dem 1. Februar 2009 hat jede Bürgerin und jeder Bürger Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei Behörden des Landes vorgehalten werden. Dieser Anspruch sowie das weitere Verfahren sind im
geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft zu fördern. Die folgenden allgemeinen Hinweise sollen Ihnen dabei helfen, schnell und unkompliziert an die gewünschten Informationen zu kommen.
Darüber hinaus hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
erstellt, um den Behörden die Durchführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zu erleichtern. Diese enthalten ergänzende Informationen zu allen Bestimmungen des Gesetzes und können auch Ihnen eine Hilfe sein, Ihr Recht auf Informationszugang wahrzunehmen.
Der Anspruch erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen. Das sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen schriftlicher, elektronischer oder optischer Art, z.B. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufnahmen, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Filme und Fotos. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Informationen erhalten Sie von
Sie müssen einen Antrag bei der Behörde stellen, die die begehrten Informationen vorhält. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben und kann schriftlich, mündlich (auch telefonisch), zur Niederschrift oder in elektronischer Form (E-Mail) gestellt werden. Hilfreich ist es, das Anliegen genau zu beschreiben und konkret zu benennen, welche Informationen begehrt werden. Begründet werden muss der Antrag nur, soweit er Daten Dritter betrifft.
Die Behörde kann die amtliche Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Wenn im Antrag eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht wird, z.B. per E-Mail, darf die Behörde von diesem Wunsch nur aus wichtigem Grund abweichen. Ist die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Internet, Amtsblatt) zu beschaffen, kann sich die Behörde darauf beschränken, diese Fundstellen anzugeben.
Die Behörde soll die begehrte Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich machen. Diese Frist darf überschritten werden, wenn eine fristgerechte Antragsbearbeitung wegen
nicht möglich ist.
Es ist kostenfrei, wenn Sie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte erhalten, in amtliche Informationen vor Ort einsehen sowie wenn der Informationszugang abgelehnt wird. Darüber hinaus sind Gebühren nach den im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen zu erheben und Auslagen der Behörde zu erstatten. Danach ist z.B. für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25 Euro bis 500 Euro vorgesehen.
Ja, die Behörde muss den Antrag in bestimmten Fällen ablehnen:
Daneben gibt es weitere Gründe, ein Auskunftsgesuch zu verweigern, wenn hierdurch
gefährdet würde.
Außerdem darf die Behörde einen Antrag ablehnen, wenn er missbräuchlich gestellt wurde, z.B. weil der Antragstellerin oder dem Antragsteller die begehrte Information bereits zugänglich gemacht worden ist.
In allen Fällen können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Er beantwortet allgemeine Fragen zur Informationsfreiheit oder vermittelt zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung, wenn ein Antrag z.B. abgelehnt oder verspätet beantwortet wird oder die Information nicht vollständig erscheint. Dies ist für Sie kostenlos.
Darüber hinaus steht Ihnen gegen die Entscheidung der Behörde über Ihren Antrag der Rechtsweg zu den Verwaltungsgericht offen.
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